Das Vertrauen der Pflegenden ist weg

Die sogenannten Restkosten in der ambulanten Pflege müssen im Kanton Solothurn die Gemeinden berappen. Trotz jahrelangem Rechtsstreit und verschiedener Gerichtsverfahren werden die Restkosten von Freiberuflichen aber bis heute nicht vollständig gedeckt.

 

«Ewige Geschichte»: Ein Titel, der in diesem Fall tatsächlich passt. Seit Jahren beschäftigen sich Pflegende, Verbände, Politik und Gerichte mit der Frage: Wie sollen die Restkosten in der ambulanten Pflege entschädigt werden? Und nun, als endlich eine vermeintliche Lösung gefunden wurde, gerät diese bereits wieder in die Kritik und es drohen weitere Gerichtsverfahren.

Quelle: Artikel aus der Solothurner Zeitung vom 20. Juni 2022

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Kanton Solothurn

Anleitung Abrechnung, Restkosten 2011 bis 2018

 

Für die Prüfung und finanzielle Abwicklung der Vergütung der Restkosten ist das Amt für soziale Sicherheit, Clearingstelle zuständig. Die Clearingstelle stellt ein separates Abrechnungsformular zur Verfügung, welches auf der Webseite der Sektion AG/SO heruntergeladen werden kann. Für Fragen zum Abrechnungsformular ist die Clearingstelle zuständig!

 


Allgemeine Informationen

Selbständig erwerbende Pflegefachpersonen

Freiberufliche Pflege können Pflegefachfrauen/-männer selbständig anbieten, die über eine abgeschlossene, vom SRK anerkannte Pflegefachausbildung verfügen und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung aufweisen. Jede Pflegefachperson verfügt über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Sie sind im Besitz einer Abrechnungsnummer (ZSR) vom Verband der Krankenversicherer, die sie befähigt, direkt mit den Krankenkassen abzurechnen. Deshalb werden sämtliche Leistungen der Grund- und Behandlungspflege von allen Krankenkassen übernommen.

Ihre Vorteile

Sie werden Ihren Bedürfnissen entsprechend von immer derselben, kompetenten Fachperson oder kleinen Pflegefachgruppe betreut. Die Pflege wird bei Ihnen zu Hause oder in einer entsprechenden Praxis erbracht.

  • individuelle Betreuung und Beratung
  • Erhaltung persönlicher Lebensqualität
  • Erhaltung und Unterstützung der Selbständigkeit
  • Entlastung und Begleitung des Umfelds
  • Kontinuität der Betreuung durch dieselbe Pflegeperson
  • Einsatzzeiten nach persönlichen Absprachen und Bedürfnissen

Ein Rechtsverhältnis (Auftrag) entsteht ausschliesslich zwischen Ihnen und der Pflegefachperson, sie steht in keinem Arbeitsverhältnis zum SBK.


Was zeichnet eine freiberufliche Pflegefachperson aus, welche am CURACASA Qualitätsprogramm teilgenommen hat?

Die 16 Qualitätsnormen CURACASA dienen als normative Grundlage zum Aufbau und der Weiterent-wicklung des Qualitätsmanagements der freiberuflich tätigen Pflegefachperson im ambulanten Be-reich in der Schweiz. Diese sind die Grundlage des Qualitätsprogramms, aber auch der freiberuflichen Tätigkeit generell.


Suchen sie selbständige Pflegefachperson ausserhalb der Kantone Aargau und Solothurn?

Hier finden Sie weitere Adressen.


Selbständig werden

Sie sind Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und möchten freiberuflich tätig werden? Wir unterstützen Sie dabei! Als freiberuflich tätige Pflegefachperson brauchen Sie eine ZSR-Nummer, um ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Dazu müssen Sie über den SBK einem entsprechenden Administrativ-Vertrag beitreten.

Hier finden Sie weitere Informationen dazu: Selbständig werden